Zivilrechtliche Verantwortung Nach Art. 58 Obligationenrecht haftet der Eigentümer zivilrechtlich für Schäden, die auf fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder auf mangelhaften Unterhalt seines Werkes (z.B. Gebäudes) zurückzuführen sind. Gemäss herrschender Rechtsprechung kann…

lic. iur. Rolf Bickel15. Oktober 2020