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Getrieben von der Energiestrategie 2050 des Bundes erleben Wärmepumpen seit ein paar Jahren einen Boom. Gemäss der Statistik 2021 der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz waren rund 54 % aller verkauften Energieerzeuger Wärmepumpen. Die Erhöhung der Energiepreise als Folge des Ukrainekriegs beschleunigen diesen Trend zusätzlich.

 

Das Aufstellen einer Wärmepumpe ist baubewilligungspflichtig. Eine Wärmepumpe gilt als ortsfeste Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes. Die Lärmschutzbestimmungen müssen daher zwingend eingehalten werden. Neue Wärmepumpen dürfen somit nur bewilligt werden, wenn sie die Planungswerte einhalten, welche von den in der Nutzungsplanung zugewiesenen Empfindlichkeitsstufen (ES) abhängen. In Wohnzonen gilt häufig die ES II, sodass ein Planungswert von 45 dB(A) in der Nacht und von 55 dB(A) am Tag gilt. Doch Achtung: Die Einhaltung des Planungswerts allein genügt nicht. Art. 7 Abs. a der Lärmschutzverordnung bestimmt, dass die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip). Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und des Vorsorgeprinzips kumulativ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2015, E. 3.7). Auch wenn eine Wärmepumpe die Planungswerte einhält, muss das Vorsorgeprinzip zwingend angewendet werden. Emissionsreduzierend wirken insbesondere folgende Massnahmen: Anlage mit tieferem Schallleistungspegel, Aufstellungsort der lärmigen Anlagenkomponenten, Schalldämpfung jeglicher Art, betriebliche Regulierungen. Das Vorsorgeprinzip kann dazu führen, dass verschiedene Massnahmen kumulativ anzuordnen sind (z.B. Kombination einer leiseren Wärmepumpe mit einem Schalldämpfer).

 

Wärmepumpen werden regelmässig mit Photovoltaikanlagen kombiniert. Bei der Erstellung von Solaranlagen werden im Kanton Thurau aufgrund von Grösse, Standort und Lage, drei Fälle unterschieden. Keiner Bewilligungs- und Meldepflicht bedürfen Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 35 m² in Bauzonen. Eine Meldepflicht (unter Beilage eines Beschriebs von Art und Einpassung der Anlage) besteht sodann bei genügend eingepassten Photovoltaikanlagen über 35 m² auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen. Eine Baubewilligungspflicht besteht – unabhängig von der Grösse – bei Photovoltaikanlagen an Kulturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung.

 

Es lässt sich somit folgendes Fazit ziehen: Wärmepumpen erzeugen immer Aussenlärm. Eine sorgfältige Modellwahl sowie die Abklärung des Standorts und weiterer emissionsreduzierender Massnahmen mit Fachpersonen helfen, diesen Lärm so gering wie möglich zu halten. Damit lassen sich Probleme im Baubewilligungsverfahren und Streitigkeiten mit Nachbarn vermeiden. Die Nutzung einer Wärmepumpe in Kombination mit einer Photovoltaikanlage ist sowohl umwelttechnisch als auch wirtschaftlich sinnvoll.

lic. iur. Rolf Bickel

Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Partner