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Zivilrechtliche Verantwortung

Nach Art. 58 Obligationenrecht haftet der Eigentümer zivilrechtlich für Schäden, die auf fehlerhafte Anlage oder Herstellung oder auf mangelhaften Unterhalt seines Werkes (z.B. Gebäudes) zurückzuführen sind. Gemäss herrschender Rechtsprechung kann sich der Eigentümer nicht ohne weiteres darauf berufen, sein Werk sei seinerzeit nach den Regeln der Baukunst erstellt worden und gelte somit auch noch nach Jahren als mängelfrei. Der Eigentümer sollte demnach der Entwicklung der Technik Rechnung tragen und sein Gebäude allenfalls dem aktuellen Stand der Sicherheitsmassnahmen anpassen, wenn er nicht riskieren will, nach Unfällen mit Forderungen auf Schadenersatz konfrontiert zu werden. Je einfacher und billiger diese Verbesserungen hätten vorgenommen werden können, desto eher waren sie zumutbar und desto strenger wird ein Gericht bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit sein. Eine Überprüfung der Sicherheitsmassnahmen im Gebäude empfiehlt sich dann, wenn wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Diese Änderungen können in baulichen Massnahmen (z.B. einer umfassenden Sanierung, An-/Ausbauten), organisatorischen Neuerungen oder aber in einer veränderten Nutzungsart bestehen. Handlungsbedarf besteht ferner überall dort, wo eine offensichtliche Gefährdung erkannt wird.

 

Strafrechtliche Verantwortung

Ein Unfall kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben. In Frage kommen vor allem die Tatbestände der fahrlässigen Tötung oder der fahrlässigen Körperverletzung. Als Täter kommen grundsätzlich alle Personen in Frage, die den Unfall in einer rechtlich zurechenbaren Weise herbeigeführt oder nicht verhindert haben. Das kann der Eigentümer sein, aber – anders als bei der Werkeigentümerhaftung – auch der Mieter oder Pächter.

 

Fazit und Empfehlung

Im Regelfall geniessen bestehende Bauten einen Bestandesschutz. Rechtliche Vorschriften, welche direkt zu einer Anpassung an den geänderten Stand der Technik verpflichten, existieren nur ausnahmsweise. Indirekt kann aus der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 Obligationenrecht abgeleitet werden, dass sich der Eigentümer einer Baute nicht immer darauf berufen kann, seine Baute sei nach den Regeln der Baukunst erstellt worden und gelte demnach heute immer noch als mängelfrei. Je nach konkreten Umständen des Einzelfalls riskiert man nach Unfällen wegen einer mangelbehafteten Baute insbesondere eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und einer strafrechtliche Verurteilung. Mit einer periodischen Überprüfung und Verbesserung der Sicherheit der Baute durch eine Fachperson trägt der Eigentümer zur Sicherung und Werterhaltung und somit zur Unfallprävention bei und reduziert gleichzeitig sein eigenes Haftungsrisiko.

lic. iur. Rolf Bickel

Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Partner