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Das Bundesgericht hat wichtige Fragen zum Unterhaltsrecht geklärt und teilweise die bisherige Praxis geändert. Zur Berechnung sämtlicher Arten von Unterhalt für Kinder oder Ehegatten ist künftig nur noch eine bestimmte Methode anzuwenden. Zudem nimmt das Bundesgericht eine Praxisänderung bei der Frage vor, wann einem Ehegatten nach der Trennung oder Scheidung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist und in welchen Fällen von einer lebensprägenden Ehe auszugehen ist.

Die Pflicht zum Unterhalt besteht für Eltern gegenüber ihren gemeinsamen Kindern und bei der Trennung oder Scheidung allenfalls für einen Ehegatten gegenüber dem anderen. Das Bundesgericht hat dazu in fünf Grundsatzurteilen seit vergangenem November wichtige Fragen geklärt und mehrere Praxisänderungen eingeleitet.

Drei Urteile (5A_311/2019, 5A_891/2018, 5A_800/2019) betreffen zunächst die Methode zur Berechnung aller Arten des Unterhalts (Barunterhalt des Kindes inkl. Betreuungsunterhalt, ehelicher Unterhalt, Scheidungsunterhalt). Bislang überliess das Bundesgericht die Wahl der Berechnungsmethode den kantonalen Gerichten (Methodenpluralismus), was zu einer heterogenen Praxis in der Schweiz führte. Die unterschiedlichen Berechnungsmethoden variierten zwischen den Kantonen oder sogar innerhalb eines Kantons und wurden bei der Anwendung teilweise vermischt. Dies machte die anwaltliche Beratung schwierig, ging auf Kosten der Rechtssicherheit und konnte bei einem Kantonswechsel zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.

Künftig ist die Höhe aller Unterhaltsleistungen anhand der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen. Dabei wird zunächst das Gesamteinkommen der Eltern beziehungsweise der Ehegatten (gegebenenfalls auch der Kinder) ermittelt; anschliessend wird der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, ist der Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen. Bei ungenügenden Mitteln kommt an erster Stelle der Barunterhalt für die minderjährigen Kinder, anschliessend der Betreuungsunterhalt, sodann ein allfälliger ehelicher oder nachehelicher Unterhaltsanspruch eines Ehegatten und zuletzt der Unterhalt für volljährige Kinder. Das Bundesgericht hat in seinen Urteilen zudem weitere Details zur Anwendung der Berechnungsmethode im Einzelnen festgehalten. Mit der Vorgabe einer einheitlichen Methode hat das Bundesgericht umgesetzt, was es vor einiger Zeit im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Unterhaltskategorie des Betreuungsunterhaltes und der Einführung des Schulstufenmodells angekündigt hatte (vgl. Pressemitteilung vom 28. September 2018; BGE 144 III 481).

Ausgangspunkt für die Vereinheitlichung bildete ein Fall (5A_311/2019), in welchem nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes die Obhut über das Kind dem Vater zugesprochen wurde. Weil er mehr verdiente als die Mutter, kamen die kantonalen Gerichte zum Schluss, dass er auch den gesamten Barunterhalt für das Kind bestreiten müsse; dass er dieses betreue, dürfe keinen Einfluss auf die Verteilung der finanziellen Lasten haben, da eine geldwerte Belohnung für die Übernahme der Erziehung des Kindes keinen Sinn mache, wenn der andere Elternteil ebenfalls wünsche, die Betreuung übernehmen zu dürfen; abgesehen davon bedeute die Kinderbetreuung einen Zuwachs an Lebenserfahrung, die es nicht finanziell zu entschädigen gelte. Das Bundesgericht rief in diesem Zusammenhang den Grundsatz in Erinnerung, dass Geldunterhalt und Naturalunterhalt (Betreuungsleistung) gleichwertig sind und somit derjenige, welcher seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet, nicht auch noch für dessen Kosten aufzukommen hat. Von diesem Grundsatz kann allerdings ermessensweise ganz oder teilweise abgewichen werden, wenn der betreuende Elternteil finanziell deutlich besser gestellt ist.

In zwei weiteren Urteilen (5A_907/2018, 5A_104/2018) hat das Bundesgericht sodann verschiedene Grundsätze des Scheidungsrechts präzisiert. Zum einen hat es die sogenannte „45er-Regel“ aufgegeben. Diese besagte, dass einem Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, wenn er während der Ehe nicht berufstätig war und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts beziehungsweise bei der Scheidung das 45. Altersjahr bereits erreicht hatte. Neu ist stets von der Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit auszugehen, soweit eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und keine Hinderungsgründe vorliegen wie namentlich die Betreuung kleiner Kinder. Massgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles und damit unter anderem Kriterien wie das Alter, die Gesundheit, bisherige Tätigkeiten, persönliche Flexibilität oder die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Zum anderen hat das Bundesgericht den Begriff der lebensprägenden Ehe weiterentwickelt, welche im Scheidungsfall einen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards gibt. Bislang wurde eine lebensprägende Ehe bereits angenommen nach einer Dauer von zehn Jahren oder – unabhängig davon – bei einem gemeinsamen Kind. Mit dieser relativ starren Lösung ging der unerwünschte Kippeffekt einher, dass entweder von einer nur ganz kurzen Unterhaltsrente (bei nicht lebensprägender Ehe) oder aber einer prinzipiell dauerhaften Fortführung der ehelichen Lebenshaltung ausgegangen wurde (bei lebensprägender Ehe). Neu ist eine individuelle Prüfung erforderlich, ob die konkrete Ehe das Leben der Ehegatten entscheidend geprägt hat; im Fall der Bejahung ist die Dauer der Scheidungsrente vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zeitlich angemessen zu befristen. Nach der neuen Definition ist eine Ehe dann lebensprägend, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte.

 

Hier geht es zu den vollständigen Entscheiden des Bundesgerichtes (5A_907/2018, 5A_311/2019, 5A_891/2018, 5A_104/2018, 5A_800/2019)

mag. iur. Michael Gehring

Rechtsanwalt und Diplom-Verwaltungswirt (FH) Partner