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Stirbt ein Ehegatte überraschend, ist dies für den Partner ein Schock. Zudem wird dieser mit vielen Fragen und Aufgaben konfrontiert. In einer solch schwierigen Zeit ist es von Vorteil, wenn die finanziellen Fragen geklärt sind. Das Ehe- und Erbrecht und die erbrechtlichen Teilungsregeln führen regelmässig nicht zum gewollten Ergebnis.

Wenn beispielsweise Vermögen, eine Unternehmung oder eine Liegenschaft vorhanden sind oder eine Patchwork-Familiensituation besteht, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch über die ehe- und erbrechtliche Situation und die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten (Ehe- und/oder Erbvertrag, Testament, usw.).

Die grosse Mehrheit der Eheleute leben heute unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Während der Ehe erwirtschaften sie gemeinsames Vermögen (z.B. aus Arbeitserwerb), das bei diesem Güterstand in die Errungenschaft fällt. Diese Errungenschaft beinhaltet deshalb oft den grossen Teil des gesamten Vermögens (insbesondere gemeinsame Liegenschaften) und fällt ohne vertragliche Regelung zur Hälfte in den Nachlass, wodurch die finanzielle Situation des überlebenden Ehegatten verschlechtert werden kann.

In der Regel besteht das Bedürfnis der Eheleute, sich gegenseitig finanziell abzusichern. Hierfür bieten Ehe- und/oder Erbverträge beispielsweise folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Die Errungenschaft kann vertraglich vollumfänglich dem überlebenden Ehegatten zugeteilt werden, sofern keine ausserehelichen Kinder vorhanden sind. Der überlebende Ehegatte wird meistbegünstigt und das Errungenschaftsvermögen fällt nicht in den Nachlass.
  • Die Ehegatten können pflichtteilsgeschützte Erben, somit die Nachkommen oder allenfalls die Eltern, auf den gesetzlichen Pflichtteil setzen. Die daraus resultierende verfügbare Quote kann dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden.
  • Für den Fall, dass die gemeinsam bewohnte Liegenschaft Teil des Nachlasses werden sollte und zu wenig liquide Mittel vorhanden sind, um die Anteile der anderen Erben auszuzahlen, können sich die Eheleute gegenseitig eine Nutzniessung einräumen. Dadurch erhält der überlebende Ehegatte das Recht, weiterhin dauerhaft in der Liegenschaft zu verbleiben, obwohl diese (ganz oder teilweise) anderen Erben vererbt wurde.
  • Die pflichtteilsgeschützten Erben können in einem Erbvertrag auf ihr Erbe verzichten (allenfalls gegen ein Entgelt), damit der überlebende Ehegatte besser gestellt wird.

Weitere Regelungsmöglichkeiten

Neben diesen Beispielen bestehen weitere Regelungsmöglichkeiten, die Nachlassplanung optimal zu gestalten (Wiederverheiratungsklausel, Demenzklausel, Vorerbeneinsetzung, Zuweisung von Gegenständen an Personen, Vermächtnis, Willensvollstrecker, usw.). Auch für Konkubinatspaare gibt es im Übrigen zahlreiche Möglichkeiten, den Lebenspartner finanziell besser abzusichern.

In den Kantonen Thurgau und St. Gallen dürfen neben den Notaren auch die in den entsprechenden Registern eingetragenen Rechtsanwälte öffentliche Beurkundungen von Ehe- und/oder Erbverträgen vornehmen. Als fachkundige Berater sind sie in der Lage, die für Sie optimale Lösung auszuarbeiten.

Quelle: Thurgauer Zeitung; Abteilung Leserbriefe

MLaw Tobias Regli

Rechtsanwalt