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Wer durch den Kauf von Namenaktien oder Stammanteilen ein KMU (oder Teile davon) kauft, muss auf eine korrekte Übertragung achten, da viele Stolpersteine vorhanden sind. In der Praxis sind in diesem Zusammenhang leider häufig Fehler zu erkennen, die Schaden und kostspielige Prozesse für die Beteiligten nach sich ziehen.

 

Wichtig: Die Unterzeichnung eines Kaufvertrags (Verpflichtungsgeschäft) genügt nicht. Das Eigentum an Namenaktien/Stammanteilen wechselt erst mit dem Vollzug des Vertrags, indem diese gültig übertragen werden (Verfügungsgeschäft). Fehlt dieser zweite Schritt, verbleibt das Eigentum an den Namenaktien/ Stammanteilen beim bisherigen Eigentümer.

 

Verfügungsgeschäft am Beispiel der Namenaktien: Die Übertragung von Namenaktien erfolgt unterschiedlich, abhängig davon, ob diese in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Bestehen gültig ausgegebene Aktienzertifikate (als Urkunden), erfordert deren Übertragung die Übergabe der Aktienzertifikate mit einem Indossament (Übertragungsvermerk auf der Rückseite des Aktienzertifikats). Nicht ausreichend ist die blosse Übergabe der Zertifikate ohne Indossament. Bestehen dagegen keine verbrieften Aktien, reicht als Verfügungsgeschäft die schriftliche Abtretungserklärung, unterzeichnet vom Veräusserer, diese ist dann aber auch zwingend notwendig. Fehlt das Indossament auf dem Aktienzertifikat und auch die Abtretungserklärung, so fehlt es an einer gültigen Übertragung.

 

Gewisse Statuten sehen ausserdem vor, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen. In diesen Fällen ist ein zusätzlicher Genehmigungsbeschluss zu fassen. Solange ein solcher Beschluss verweigert wird, verbleibt das Eigentum an den Namenaktien beim Veräusserer.

 

Es sind noch weitere Anforderungen bei der Übertragung von Namenaktien zu beachten, deren Aufzählung diesen Rahmen sprengen würde – «der Teufel liegt im Detail», das in diesen Situationen zwingend beachtet werden muss. Erfolgte die Übertragung nicht korrekt, führt dies in der Regel zu deren Ungültigkeit. Dadurch gehen sämtliche mit der Übertragung verbundenen Rechte (Stimmrecht, Dividendenanspruch, und andere) nicht auf den Erwerber über. Wird dies zu spät bemerkt, kann dies zu fatalen Folgen für die Beteiligten führen, da so teilweise über Jahre von einer falschen rechtlichen Situation ausgegangen wird.

 

Als Käufer von Namenaktien sollte man deshalb vor dem Vertragsabschluss stets prüfen, ob der Verkäufer formell überhaupt deren Eigentümer ist. Dazu sind sämtliche Aktienübertragungen der zu erwerbenden Namenaktien seit der Aktienausgabe auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Wenn keine Aktienzertifikate ausgegeben wurden, ist der Eigentumsnachweis durch eine lückenlose Abtretungskette vom Ersterwerber bis zum Verkäufer zu prüfen. Ansonsten läuft der Käufer Gefahr, den Kaufpreis zu bezahlen, ohne gültig Eigentümer der Namenaktien zu werden.

 

Auch bei der Übertragung von Stammanteilen einer GmbH ist darauf zu achten, dass nicht nur der Kaufvertrag, sondern vor allem auch die Abtretung der Stammanteile gültig unterzeichnet vorliegen muss. Zudem wird auch bei der GmbH in den Statuten häufig die Genehmigung durch die Gesellschaft verlangt oder es kann allenfalls gar eine (zu beurkundende) Statutenänderung erforderlich sein.

 

Aus all diesen Gründen lohnt es sich, vor dem (Teil-)Kauf einer KMU (ob AG oder GmbH) die Historie der Namenaktien/Stammanteile genau zu prüfen und den Vollzug der Übertragung korrekt vorzunehmen.

MLaw Tobias Regli

Rechtsanwalt