Ein Überblick über die Formen von Mehrarbeit

Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik wurde in der Schweiz im Jahr 2024 im Durchschnitt 37 Minuten Mehrarbeit wöchentlich durch Vollzeitarbeitnehmende geleistet – dies entspricht über 30 Stunden pro Jahr. Doch wie werden Überstunden überhaupt definiert und welche Regelungen sollte man diesbezüglich kennen?

Kategorien von Mehrarbeit (Überstunden, Überzeit und Gleitzeitstunden)

Im schweizerischen Arbeitsrecht ist stets zwischen Überstunden und Überzeit zu unterscheiden. Überstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, jedoch im Rahmen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit liegen. Überzeit hingegen liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Arbeitsstunden (z. B. für Büropersonal) bzw. 50 Arbeitsstunden (z. B. für Arbeitnehmende im Gesundheitswesen) pro Woche überschritten wird.

Davon abzugrenzen sind Gleitzeitstunden, welche grundsätzlich vom Arbeitnehmenden aus freiem Willen bzw. mit freier Zeiteinteilung geleistet werden. Diese sind lediglich dann als Überstunden zu qualifizieren, wenn die Mehrarbeit betrieblich notwendig war oder von der Arbeitgeberin angeordnet wurde. Diese Unterscheidung kann in der Praxis oft nicht eindeutig bzw. nicht so leicht getroffen werden.

Wie ist geleistete Mehrarbeit zu entschädigen?

Die Unterscheidung zwischen Überstunden, Überzeit und Gleitzeitstunden ist essenziell, da unterschiedliche Regelungen bezüglich der Entschädigung der entsprechenden Mehrarbeit gelten.

Überstunden können durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Werden die Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen, sind sie durch den darauf entfallenden Lohn inklusive eines Zuschlags von 25 % zu entschädigen. Dieser Zuschlag kann jedoch durch schriftliche Vereinbarung wegbedungen werden.

Überzeit kann ebenfalls durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden oder durch den darauf entfallenden Lohn entschädigt werden. Der Unterschied zu den Überstunden liegt jedoch darin, dass bei der entgeltlichen Entschädigung von Überzeit zwingend ein Zuschlag von 25 % geschuldet ist. Dieser Zuschlag kann von den Parteien nicht wegbedungen werden.

Bei Gleitzeitstunden ist die Unterscheidung wesentlich komplizierter. Grundsätzlich liegt beim Gleitzeitsystem die Zeitsouveränität beim Arbeitnehmenden und damit verbunden auch die Pflicht, allfällige Mehrstunden fortlaufend zu kompensieren. Andernfalls können Gleitzeitstunden entschädigungslos dahinfallen. Dies gilt jedoch nicht, falls die Gleitzeitstunden als Überstunden zu qualifizieren sind. Die Abgrenzung zwischen Gleitzeitstunden und Überstunden ist fliessend und somit oft unklar, was in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kann. Aus diesem Grund sind komplexe Regelungen notwendig und eine anwaltliche Beratung diesbezüglich ist ratsam.

Übermass an Mehrarbeit vermeiden

Abschliessend ist anzumerken, dass die Pflicht zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit der Arbeitgeberin obliegt und nicht an die Arbeitnehmenden delegiert werden kann. Die regelmässige Kontrolle des Stundensaldos sowie die fortlaufende Kompensation allfälliger Mehrarbeit liegt auch im Interesse des Arbeitnehmenden. Die Vermeidung zu hoher Mehrarbeitssaldi ist essenziell für ein langfristig gut funktionierendes Arbeitsverhältnis und kann Probleme sowie Mehrkosten bei einer allfälligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses verhindern.

 

Simone Reichelt, Rechtsanwältin, Lindtlaw Anwaltskanzlei, Kreuzlingen

Simone Reichelt

Rechtsanwältin